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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Metallbau Kaiser GmbH

Stand: 7/2020

1. Allgemeines und Geltungsbereich  

  1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB und sind alleinige Grundlage aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Metallbau Kaiser  GmbH (im Folgenden: Besteller) und dem Lieferanten.
     
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis des Bestellers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Besteller ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sollte der Besteller in Einzelfällen sein Einverständnis zu einzelnen anderslautenden Bedingungen gegeben haben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht berührt. 

 

2.  Vertragsschluss  

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen Besteller und Lieferant zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.  
     
  2. Angebote des Lieferanten sind verbindlich und für den Besteller kostenfrei abzugeben.

 

3.  Preise

  1. Alle vereinbarten Preise gelten als Festpreise für die Laufzeit des Vertrages. 
     
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.
      
  3. Sich während der Laufzeit der Bestellung ergebende Materialkosten- oder Lohnerhöhungen haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise. 

    Durch die vereinbarten Preise sind sämtliche Leistungen und Arbeiten, einschließlich der Nebenkosten und Nebenleistungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung oder Lieferung gehören, abgegolten. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, schließen die vereinbarten Preise damit auch die Lieferung „frei Haus“ und die Verpackung (vgl. § 5.1) ein.  
     
  4. Durch Teillieferungen oder geänderte Liefertermine bedingte Preiserhöhungen sind ausgeschlossen.  

 

4.  Lieferfristen  

  1. Die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen sind verbindlich.
      
  2. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen, gleich aus welchen Gründen, nicht einhalten kann, so hat er den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt der Lieferant dies, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe.
      
  3. Vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche und Rechte hat der Lieferant im Falle des Lieferverzugs dem Besteller jeden durch die Terminverzögerung entstehenden Schaden zu ersetzen, der auch weit über dem Wert der bestellten Waren liegen kann.
      
  4. Der Lieferant hat, soweit erforderlich und zumutbar, auf eigene Kosten Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen, um die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen einzuhalten bzw. Verzögerungen bestmöglich zu kompensieren.  

 

5.  Verpackung und Versand  

  1. Sämtliche Versandkosten wie Verpackung, Porto und Fracht inkl. Versicherung gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sind ausnahmsweise die Frachtkosten nach gesonderter Vereinbarung durch den Besteller zu tragen, so verpflichtet sich der Lieferant, die günstigste geeignete Versandart zu wählen. Die zum Transport nötigen Kisten, Gestelle etc. müssen bei Rücksendungen zum vollen, vorher in Rechnung gestellten Preis, zurückgenommen werden.
     
  2. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Lieferanten, welchem auch der Abschluss einer angemessenen Transportversicherung obliegt.  Die Vorschrift des § 447 BGB gilt nicht. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit Abschluss des Entladens am vereinbarten Lieferort, soweit das Entladen nicht durch den Besteller erfolgt.  
     
  3. Die Verpackung erfolgt nach Angaben des Bestellers und muss wirtschaftlich sein und der Handelsübung entsprechen. Im Übrigen sind Verpackungsmittel zu wählen, die Beschädigungen der Ware während des Transports und der späteren Lagerung ausschließen.
     
  4. Alle Lieferungen sind mit den aus der Bestellung sowie aus den Zeichnungen des Bestellers ersichtlichen Identifikations-Merkmalen zu versehen.  Wird dies vom Lieferanten unterlassen, so ist der Besteller zur Annahmeverweigerung und/oder zur Schadensersatzforderung berechtigt. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, auf allen Lieferscheinen und Identifikationspapieren Bestell- bzw. Kommissionsnummern des Bestellers anzugeben.
     
  5. Die dem Besteller durch Nichtbeachtung der Verpackungs- oder Versandvorschriften entstehenden Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen.  

 

6.  Über- bzw. Unterlieferungen  

  1. Über- bzw. Unterlieferungen gegenüber den vom Besteller vorgegebenen Bestellmengen sind grundsätzlich nicht zulässig.
      
  2. Sollten Über- bzw. Unterlieferungen branchenbedingt nicht zu vermeiden sein, so ist der Besteller vor Vertragsabschluss hierüber zu informieren. Überlieferungen sind vom Besteller nicht zu vergüten; bei Unterlieferungen kann der Besteller zwischen vollständiger Lieferung oder Zahlung der tatsächlichen Liefermenge wählen. Mehrkosten, insbesondere Preiserhöhungen dürfen dem Besteller hieraus nicht entstehen.  

 

7.  Rechnungslegung  

  1. Rechnungen sind dem Besteller mit gesonderter Post ausschließlich in Schriftform zuzusenden und dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Aus der Rechnung müssen sämtliche Bestelldaten klar ersichtlich sein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 
     
  2. Sollte der Besteller im Einzelfall Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet haben, so sind diese in der Schlussrechnung des Lieferanten mit dem verbleibenden Restbetrag gesondert auszuweisen. 
     
  3. Allen Rechnungen sind prüffähige Abrechnungsunterlagen beizufügen. Rechnungen, die nicht den Vorgaben gemäß der Bestellung entsprechen, können vom Besteller zurückgesandt werden; das Recht des Bestellers auf Skontoabzug gemäß § 8.1 bleibt hiervon unberührt.  

 

8.  Zahlungen  

  1. Der Besteller leistet Zahlungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Skontoabzug, jeweils gerechnet ab vertragsgemäßer Lieferung und Eingang einer schriftlichen prüffähigen Rechnung auf dem Postweg beim Besteller, wobei die Skontoberechtigung für jede Rechnung separat gilt. 
     
  2. Bei begründeten Mängelrügen und damit verbundener - auch teilweiser - Zurückhaltung einer Zahlung beginnt die Skontofrist für den zurück-  behaltenen Zahlbetrag erst zu laufen, wenn der gerügte Mangel durch Ersatzlieferung oder in sonstiger Weise ordnungsgemäß behoben worden ist. Für die Bezahlung gegebenenfalls mängelfreier Teile der Lieferung gilt § 8.1. 
     
  3. Die Zahlung des Kaufpreises bedeutet nicht den Verzicht auf die Mängelrüge oder die Geltendmachung von Mängelansprüchen.  

 

9.  Mängelrechte  

  1. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelrechte ungekürzt zu. Der Besteller ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Kosten zu tragen. Der Besteller behält sich das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, ausdrücklich vor.  
     
  2. Die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche verjähren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 5 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang (§ 5.2). Bei einer Sache, die entsprechend ihrer bei Vertragsschluss vorausgesetzten Verwendungsweise für Arbeiten an einem Flachdach (ausgenommen Glaslieferungen) verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB in 10 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang (§ 5.2). Bei anderen Sachen verjähren die in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang (§ 5.2). 
     
  3. Der Besteller hat die gelieferte Ware mit fachmännischer Sorgfalt - soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist - zu prüfen und erkennbare Mängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablieferung zu rügen. Mängel, die sich erst später zeigen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Entdeckung zu rügen.  
     
  4. Der Lieferant hat die dem Besteller zur Ausübung seiner Mängelrechte anfallenden Kosten, insb. Ausbau- und Wiedereinbaukosten sowie Transportkosten zu erstatten.  
     
  5. Ungeachtet bestehender Mängelrechte kann der Besteller auch etwaig bestehende Material-/ Produkt-/ Systemgarantien geltend machen.  

 

10.  Produkthaftung  

  1. Soweit der Lieferant für einen durch sein Produkt verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.  
     
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von pauschal mindestens € 2,5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten, die insbesondere auch Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden, Weiterverarbeitungs- oder  Bearbeitungsschäden, sowie Aus- und Einbaukosten deckt. Bis zur Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises ist der Besteller berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten, ohne sein Skontorecht nach Ziff. 8.1 zu verlieren. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt. 

 

11.  Auftragsunterlagen, Geheimhaltung  

  1. Die Angaben des Bestellers betreffend die Anfertigung bestellter Gegenstände durch den Lieferanten, angefertigte Zeichnungen sowie Skizzen, Muster und Modelle des Bestellers, dürfen vom Lieferanten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers weiter verwertet werden. Derartige Unterlagen hat der Lieferant nach Auftragsabwicklung an den Besteller zurückzugeben, wenn es dieser verlangt. Der Lieferant haftet für Verlust, Beschädigung und missbräuchliche Benutzung derartiger Unterlagen.  
     
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, das Urheberrecht des Bestellers zu schützen und Lieferungen nach Konstruktionen oder Entwicklungen des Bestellers Dritten weder anzubieten noch zu liefern; entsprechende Anfragen Dritter hat der Lieferant sofort an den Besteller weiterzuleiten.  
     
  3. Die Regelungen gemäß §§ 11.1 und 11.2 gelten auch nach Abwicklung dieses Vertrages.  

 

12.  Eigentumsvorbehalt an beigestellten Teilen und Werkzeugen des Bestellers  

  1. Sofern der Besteller dem Lieferanten Teile (z.B. Materialien, Werkzeuge, Geräte o.ä.) beistellt, verbleibt das Eigentum hieran beim Besteller.

    Verarbeitung oder Umbildung von beigestellten Teilen durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Werden Teile des Bestellers mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller.
     
  2. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an seinen gelieferten Waren wird nicht vereinbart.  

 

13.  Schlussbestimmungen  

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Bestellers in Mannheim, sofern in der Bestellung oder vorrangigen Vertragsunterlagen nichts Abweichendes angegeben ist. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Ware bestimmungsgemäß befindet. 
     
  2. Abtretungen von Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers.  
     
  3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Lieferanten gemäß § 273 BGB und eines Leistungsverweigerungsrechts des Lieferanten gemäß § 320 BGB ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Geltendmachung solcher Rechte aufgrund einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.  
     
  4. Alleiniger Gerichtsstand ist – sofern der Lieferant Kaufmann ist – bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand des Bestellers in Mannheim. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.  
     
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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